Satzung

Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen!

Und damit Sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten.

 

 

KSV 08 Oberhausen e.V.
 
 

 
 
 
 
 
Satzung in der Fassung vom 05.11.2010
KSV 08 Oberhausen e.V.
 
 
 
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
 
1. Der Verein, der Mitglied des Ringerverbandes NRW e.V. im Deutschen Ringer-
Bund e.V. ist, führt den Namen „Kraftsportverein 08 Oberhausen e.V.“ (nachfolgend
Verein genannt).
 
2. Der Verein hat seinen Sitz in Oberhausen. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht
Oberhausen unter der Nummer VR 715 eingetragen.
 
3. Das Geschäftsjahr umfasst den Zeitraum eines Kalenderjahres.
 
§ 2 Zweck des Vereins
 
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung.
 
2. Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung des Ringkampfsports nach
festen Regeln des Deutschen Ringer-Bundes e.V.
 
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
 
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
 
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Zahlung
von pauschalen Aufwandsentschädigungen und pauschalen Auslagenerstattungen
ist zulässig.
 
§ 3 Mitgliedschaft
 
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft ist
nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaft kann nicht
einem anderen überlassen werden.
 
2. Die Mitglieder sind verpflichtet die Satzung und die Ordnung des Vereins anzuerkennen
und die von den Organen des Vereins gefassten Beschlüsse zu befolgen.
 
3. Die Mitglieder des Vereins werden wie folgt unterschieden:
 
a) Jugendliche Mitglieder
Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben.
 
b) Vollmitglieder
Vollmitglieder sind alle Mitglieder des Vereins, die keine Jugendlichen Mitglieder
mehr sind.
 
4. Mitglieder werden als Aktive und Passive unterschieden. Mitglieder, die sich nicht
aktiv im Verein betätigen, sind passive Mitglieder.
 
§ 4 Fachverbände
 
Die Mitgliedschaft im Verein zieht automatisch die Mitgliedschaft in den Verbänden
nach sich, denen der Verein als Mitglied selbst angehört. Die Mitglieder des Vereins
erkennen die Satzungsbestimmungen und Ordnungen dieser Verbände als verbindlich
an.
 
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
 
1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, mittels Aufnahmeantrag, beim Vorstand zu beantragen.
Bei Minderjährigen oder nicht voll geschäftsfähigen Personen ist die
schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
 
2. Dem Mitglied wird auf Wunsch die Satzung ausgehändigt.
 
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
 
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet
 
a) mit dem Tod des Mitgliedes.
 
b) durch freiwilligen Austritt
 
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber
dem Vorstand. Bei Minderjährigen oder nicht voll geschäftsfähigen
Personen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Der Austritt kann zum Ende des Monats, in der die schriftliche Erklärung
beim Vorstand eingegangen ist, erfolgen. Rückständige Beiträge sind
vor Austritt zu begleichen.
 
c) durch Ausschluss aus dem Verein
 
Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Als wichtiger Grund
gelten insbesondere:
 
- Wiederholte Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen, sowie Nichtbeachtung
von Beschlüssen.
 
- Verhalten eines Mitgliedes, welches das Ansehen, den Ruf oder das
Vermögen des Vereins schädigt.
 
Über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet der Vorstand. Vor
der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 6 Wochen Gelegenheit
zu geben, sich schriftlich beim Vorstand zu äußern. Der Beschluss über den
Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt
zu geben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht auf Berufung an
die außerordentliche Mitgliederversammlung zu.
 
Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von
6 Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand mittels eingeschriebenen
Briefes eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der
Vorstand innerhalb von 12 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur
endgültigen Entscheidung einzuberufen. Geschieht dieses nicht, gilt der Beschluss als
nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss
keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es
sich dem Beschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Die Beschreitung
des Rechtweges ist ausgeschlossen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung
ist endgültig und bindend.
 
§ 7 Organe des Vereins
 
1. Die Organe des Vereins sind:
 
a) Jahreshauptversammlung
 
b) Außerordentliche Mitgliederversammlung
 
c) Vorstand und erweiterter Vorstand
 
2. Die Tätigkeiten in den Vereinsorganen sind ehrenamtlich.
 
§ 8 Jahreshauptversammlung
 
1. Die Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich in der Regel im ersten Quartal
des Geschäftsjahres statt.
 
2. Der Jahreshauptversammlung obliegen u. a. folgende Aufgaben:
 
a) Endgegennahme und Genehmigung der Berichte des Vorstandes
 
b) Endgegennahme und Genehmigung des Berichtes der Kassenprüfer
 
c) Entlastung des Vorstandes
 
d) Wahl des Vorstandes
 
e) Wahl von Kassenprüfern
 
f) Wahl des Übungsleiter Senioren
 
g) Wahl des Übungsleiter Jugend (14 – 18 Jahre)
 
h) Wahl des Übungsleiter Schüler ( 8 – 13 Jahre)
 
i) Endgegennahme von Wünschen und Anregungen
 
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
 
1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen:
 
a) auf Beschluss des Vorstandes oder erweiterten Vorstandes
 
b) auf Antrag von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder
 
2. Anträge sind schriftlich, unter Angabe des Zweckes und der Gründe, an den Vorstand
zu richten.
 
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen spätestens acht Wochen
nach Beschlussfassung oder eines Antrages nach Nr. 1b stattfinden
 
4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen entscheiden u. a. über:
 
a) die Auflösung des Vereins
 
b) die Änderung des Vereinszwecks
 
c) die Änderung des Vereinsnamens
 
5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können Aufgaben der Jahreshauptversammlung,
analog § 8 Nr. 2 übernehmen.
 
§ 10 Vorstand
 
1. Der Vorstand besteht aus dem:
 
a) 1. Vorsitzenden
 
b) 1. Geschäftsführer
 
c) 1. Finanzreferent
 
d) Ehrenvorsitzender
 
2. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
 
a) 2. Vorsitzender
 
b) 2. Geschäftsführer
 
c) 2. Finanzreferent
 
d) Übungsleiter Senioren
 
e) Übungsleiter Jugend
 
f) Übungsleiter Schüler
 
3. Der 1.Vorsitzende, der 1. Geschäftsführer und der 1. Finanzreferent bilden den
Vorstand gemäß § 26 BGB ( Vertretungsvorstand). Diese vertreten den Verein gerichtlich
und außergerichtlich und sind beim Amtsgericht in das Vereinsregister
einzutragen. Jeder von ihnen ist berechtigt Ausgaben bis zur Höhe von insgesamt
€ 500,-- eigenständig zu veranlassen. Ausgaben mit einem Wert größer € 500,--
dürfen nur von allen drei Vorstandsmitgliedern gemeinsam veranlasst werden.
 
4. Eine Zusammenlegung von Vorstandsämtern gemäß Nr. 1 und 2 in der Person eines
Mitgliedes ist nicht zulässig.

 

5. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Jahreshauptversammlung für einen
Zeitraum von zwei Jahren gewählt.
 
6. Die Wahlen erfolgen jährlich nach Inkrafttreten dieser Satzung in wechselnder
Reihenfolge. In geraden Jahren werden der 1. Vorsitzende, der 1. Geschäftsführer
und der 1. Finanzreferent gewählt. In ungeraden Jahren werden der 2. Vorsitzende,
der 2. Geschäftsführer und der 2. Finanzreferent, Übungsleiter Senioren / Jugend
/ Schüler gewählt.
 
7. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand können zur Wahrung bestimmter Aufgaben
Ausschüsse einberufen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.
 
§ 11 Einladung und Einberufung zu Versammlungen und Sitzungen
 
1. Der Verein führt Versammlungen durch. Versammlungen sind die Jahreshauptversammlung
und die Außerordentliche Mitgliederversammlung.
 
2. Einladungen zu allen Versammlungen erfolgen schriftlich unter Einhaltung einer
Frist von mindestens 14 Tagen.
 
3. Zu Versammlungen sind alle Mitglieder einzuladen, die in den betreffenden Organen
Stimmrecht besitzen.
 
4. Einladungen zu Versammlungen haben unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
 
5. Die Einberufung der Jahreshauptversammlung und der außerordentlichen Mitgliederversammlung
erfolgt durch den Vorstand, in der Regel durch den 1. Vorsitzenden.
 
§ 12 Versammlungsleitung
 
1. Der 1. Vorsitzende leitet die Versammlungen des Vereins.
 
2. Im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden erfolgt die Versammlungsleitung
durch ein Mitglied des Vorstandes, in der Regel durch den 2. Vorsitzenden.
§ 13 Beschlussfähigkeit und Beschlüsse
 
1. Versammlungen sind beschlussfähig, wenn zu ihnen ordnungsgemäß eingeladen
worden ist.
 
2. Beschlussfähig sind nur die zu behandelnden Punkte, die in der Tagesordnung erkennbar
festgelegt sind.
 
3. Die Beschlüsse werden, soweit keine abweichende Regelung getroffen wurde, mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der entsprechende Antrag als abgelehnt.
 
4. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.
 
§ 14 Stimmberechtigung
 
1. Stimmberechtigt in Versammlungen sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung
mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben.
 
2. Stimmhäufung oder Übertragung des Stimmrechts sind nicht erlaubt.
 
§ 15 Anträge
 
1. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt Anträge an den Verein zu richten.
 
2. Anträge sind zu beraten und zu beschließen. Die Entscheidung wird dem Antragsteller
mitgeteilt, sofern dieser bei der Beschlussfassung nicht anwesend ist.
 
3. Anträge sind schriftlich zu formulieren und zu begründen. Bei kostenwirksamen
Anträgen sind Finanzierungsmöglichkeiten vorzuschlagen.
 
§ 16 Wahlen
 
1. Die Wahlen in die Organe sind geheim. Liegt nur ein Vorschlag vor, kann offen
abgestimmt werden. Bei mehreren Vorschlägen ist gewählt, wer die Mehrheit der
abgegebenen und gültigen Stimmen auf sich vereint.
 
2. Wählbar in die Organe des Vereins ist jedes Vollmitglied, das am Tag der Versammlung
das 18. Lebensjahr vollendet hat. Mitglieder die am Tag der Versammlung
nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn eine schriftliche Erklärung
für eine bestimmte Funktion vorliegt.
 
3. Der Widerruf der Mitgliedschaft im Vorstand ist nur mit einer 3/4 –
Stimmenmehrheit durch den Verein zulässig. Die Widerrufsgründe beschränken
sich auf die grobe Pflichtverletzung und die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen
Amtsausübung.
 
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann ein anderes Mitglied
kommissarisch von dem betreffenden Organ in diese Funktion eingesetzt werden.
Eine Nachwahl hat zu erfolgen. Das nachgewählte Mitglied ist bis zum Ablauf der
Amtszeit des vorherigen Amtsinhabers gewählt.
 
5. Wiederwahlen sind zulässig.
 
§ 17 Protokolle
 
Über alle Versammlungen sind Protokolle anzufertigen. Die Protokolle sind durch den
Versammlungsleiter, den Protokollführer und ein weiteres Mitglied zu unterschreiben.
 
§ 18 Vereinsunterlagen
 
1. Alle Vereinsunterlagen sind sorgsam zu verwahren. Die Übersicht der Verwahrung
obliegt dem 1. Geschäftsführer.
 
2. Die Frist für die Verwahrung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
 
3. Vorstandsmitgliedern ist jederzeit Einsicht in alle Unterlagen des Vereins zu gewähren.
 
§ 19 Finanzen
 
1. Für jedes Geschäftsjahr sind die Einnahmen und Ausgaben im jeweiligen Kassenbuchfestzuhalten.
Das Kassenbuch ist maßgebend für alle Prüfungen und steuerlichen
Angelegenheiten des Vereins. Für die Führung des Kassenbuches ist der
Finanzreferent verantwortlich.
 
2. Der Finanzreferent ist für die Abwicklung aller finanziellen Angelegenheiten verantwortlich.
Er führt den Zahlungsverkehr sowie die Buchhaltung.
 
§ 20 Rechnungsprüfer
 
1. Die Überprüfung der Buch- und Kassenführung des Vereins hat mindestens einmal
jährlich durch die gewählten Kassenprüfer zu erfolgen. Zusätzliche Überprüfungen
sind jederzeit möglich. Die Kassenprüfer erstatten dem Vorstand und der
Jahreshauptversammlung oder der außerordentlichen Mitgliederversammlung Bericht.
Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung.
 
2. Jedes Jahr sind 2 Mitglieder, von der Jahreshauptversammlung oder außerordentlichen
Mitgliederversammlung als Kassenprüfer zu wählen.
 
3. Die Tätigkeit ist höchstens für zwei Jahre hintereinander zulässig. Jährlich scheidet
der Kassenprüfer aus, der am längsten fungiert hat. Als Kassenprüfer können
nur Mitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie dürfen
nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören.
 
§ 21 Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren
 
1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Mitgliedsbeiträge. Für neu aufzunehmende
Mitglieder werden zusätzlich Aufnahmegebühren erhoben.
 
2. Über Höhe der Beiträge und Aufnahmegebühren entscheidet die Jahreshauptversammlung
oder die Außerordentliche Mitgliederversammlung.
 
3. Änderungen der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren sind beim Vorstand zu
beantragen. Nach eingehender Prüfung entscheidet der Vorstand über den Antrag.
Der Vorstand ist berechtigt auch ohne Antrag eine Änderung der Mitgliedsbeiträge
und Aufnahmegebühren zu beschließen.
 
§ 22 Vereinsvermögen
 
Das Vereinsvermögen ist Eigentum des Vereins und nicht des einzelnen Mitgliedes.
Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern begründen somit keinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
 
§ 23 Haftung des Vereins
 
Der Verein übernimmt keinerlei Haftung für Schäden die im Zusammenhang mit der
Ausübung des Sports oder bei Veranstaltungen entstanden sind, soweit diese nicht
durch die vom Verein abgeschlossenen Versicherungen gedeckt sind.
 
§ 24 Funktionsbeschreibung
 
Sofern in dieser Satzung die männliche Funktionsbezeichnung benutzt wurde, kann
diese auch durch weibliche Funktionsbezeichnung ersetzt werden.
 
§ 25 Satzungsänderungen
 
1. Satzungsänderungen können von der Jahreshauptversammlung und der außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
 
2. In der Jahreshauptversammlung oder der außerordentlichen Mitgliederversammlung
ist eine 3/4 Stimmenmehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich.
 
3. Änderungen des Vereinsnamens und des Vereiszweck sind nur durch einen Beschluss
einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 4/5 Stimmenmehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich.
 
§26 Auflösung des Vereins
 
1. Die Auflösung des Vereins ist nur durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
möglich.
 
2. Zur Gültigkeit des Auflösungsbeschlusses ist die Anwesenheit von wenigstens der
Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
 
3. Sind weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder zugegen, so wird erneut
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, die unabhängig
von der Zahl der erschienen Mitglieder endgültig beschließt.
 
4. Die Auflösung kann mit einer 4/5-Stimmenmehrheit der anwesenden und stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden
 
5. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten an eine Körperschaft
des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft mit der Zweckbindung,
dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des
Sports zu verwenden ist. Die außerordentliche Mitgliederversammlung, die die
Auflösung beschließt, beschließt zugleich darüber, an welche Körperschaft das
Vermögen des Vereins nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten mit der vorgenannten
Zweckbindung entfallen soll.
 
6. Beschlüsse über künftige Verwendung des Vermögens dürfen jedoch erst nach
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
 
7. Die außerordentliche Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschließt, wählt
drei Personen als Liquidatoren.
 
§ 27 Bürgerliches Gesetzbuch
Soweit in dieser Satzung Vorschriften fehlen, werden die Bestimmungen des Bürgerlichen
Gesetzbuches angewandt.
 
§ 28 Inkrafttreten
 
Diese Satzung tritt an die Stelle der bisher gültigen Satzung. Sie tritt mit Eintragung ins
Vereinsregister in Kraft. Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 05.11.2010 in
Oberhausen.

 

 

 

Manfred Essing | e-mail: Manfred.Essing@ksv08.info